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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines–Vertragsabschluss

1. Für alle Lieferungen und Leistungen (im Folgenden einheitlich „Lieferung“) der Firma Aggretech GmbH gelten diese AGB, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Abweichende AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt.
2. Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit dem absenden der Bestellung zustande.
3. Wir behalten uns an Unterlagen, wie Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung, Skonto und sonstiger Nachlässe und zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Bankkonto zu leisten, in voller Höhe 14 Tage ab dem Rechnungsdatum.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferung und Lieferfrist

1. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum Bestellung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand unser Unternehmen verlassen hat.
3. Die von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
4. Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, insbesondere auch bei Arbeitskämpfen sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, oder bei Hindernissen, für die ein Zulieferer verantwortlich ist, haften wir nicht und es verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
6. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als vier Wochen im Rückstand, sind wir nach Gewährung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Fordern wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so können wir 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen.
7. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
8. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges behalten wir uns vor, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
9. Teilleistungen bzw. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung der aufgrund des Vertrages geschuldeten Preises unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwerben.
2. Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstandes, sowie eine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte, erfolgt für uns. An neu entstehenden Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Kaufgegenstandes zu.
3. Der Kunde ist berechtigt, den Kaufgegenstand im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu bearbeiten und zu veräußern; zur Sicherheit tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Kaufgegenstandes schon jetzt an uns ab. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Bekanntgabe der Abtretung und die Einziehung der Forderung durch uns bleiben vorbehalten.
Wir verpflichten uns, die an uns abgetretenen Forderungen insoweit frei zu geben als der Rechnungsbetrag über die Vorbehaltswaren unsere Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand heraus zu verlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
5. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
6. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle von uns oder vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – von uns oder von einem von uns beauftragten Dritten ausführen zu lassen.
7. Lässt das Recht eines Landes den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, vergleichbare Rechte vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an dem Kaufgegenstand wirksam werden zu lassen und aufrechtzuerhalten.
8. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt die Firma Aggretech GmbH, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen.

V. Gewährleistung bei Sachmängeln

1. Wir leisten unter Ausschluss weiterer Ansprüche, Gewähr für Einhaltung ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften sowie für mangelfreie Konstruktion und Herstellung und fehlerfreies Material in der Weise, dass wir Teile der Lieferung, die infolge solcher Mängel unbrauchbar wurden, oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde, nach unserer Wahl entweder unentgeltlich nachbessern oder neu liefern. Ersetzte Teile werden Eigentum von uns. Für Nachbesserungsarbeiten und ersetzte Teile leisten wir im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Kaufgegenstand. Für Fremderzeugnisse, die von uns bei der Herstellung des Kaufgegenstandes oder wesentliche Bearbeitung verwendet werden, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wir leisten jedoch auch in diesem Falle Gewähr, wenn sich die uns obliegende Wahl oder die Fremderzeugnisse als fehlerhaft herausstellen.
2. Wenn eine Mängelbehebung durch uns nicht zumutbar ist, kann mit unserer Zustimmung eine fachgerechte Mängelbeseitigung durch den Käufer oder einen Dritten erfolgen. In diesem Fall ersetzen wir die Kosten in maximal der Höhe, die wir bei eigener Mängelbehebung gehabt hätten.
3. Die Transportkosten des billigsten Versandes nachgebesserter oder ersetzter Teile übernehmen wir. Ferner übernehmen wir die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau von Teilen des Kaufgegenstandes bis zur Höhe der Kosten, die bei Aus- und Einbau bei uns entstehen würden. Die Kosten für den Aus- und Einbau des kompletten Kaufgegenstandes sowie weitere Nebenkosten übernehmen wir nicht.
4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs oder, bei Montage, nach deren Beendigung und endet nach 12 Monaten bzw. bei der Lieferung von Gebrauchtteilen oder unter Verwendung von gebraucht erstellten Gegenständen nach 6 Monaten, soweit gesetzlich nicht zwingend eine längere Gewährleistungszeit vorgeschrieben ist. Für Nachbesserungsarbeiten und eingebaute ersetzte Teile endet die Gewährleistungszeit mit derjenigen des ursprünglichen Kaufgegenstandes. Bei MAN-Teilen endet die Gewährleistung nach 12 Monaten oder 8000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintritt. Entsprich die Gasqualität nicht den vorgegebenen Mindestanforderung an die Gasqualität für MAN so verringert sich die Gewährleistung auf 6 Monate oder 4000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintritt.
5. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungsarbeiten hat der Kunde
– die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
– auf eigene Kosten Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen sowie Nebenarbeiten auszuführen.
– auf eigene Kosten die über den ursprünglichen Auftragsumfang hinausgehen Arbeiten durchzuführen.
Mehrkosten für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gehen zu Lasten des Käufers.
6. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Teile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen; ferner nicht auf Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch Dritte, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse. Das Gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden von uns entstanden sind.
7. Die Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
– der Kunde einen Fehler uns nicht unverzüglich schriftlich angezeigt hat oder
– der Kaufgegenstand nicht von uns oder von einem von uns nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt, gewartet und gepflegt worden ist und der Kunde dies erkennen musste oder
– in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder
– der Kaufgegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
– der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
– der Kunde die jeweils gültigen Einbaurichtlinien nicht eingehalten hat.

VI. Rechtsmängel

1. Führt die Benützung des Kaufgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in Deutschland, verschaffen wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch oder modifizieren den Kaufgegenstand für den Kunden in zumutbarer Weise dergestalt, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
2. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
3. Darüber hinaus stellen wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.

VII. Haftung für Folgeschäden

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird.
2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesonders entgangener Gewinn sowie Ertragsausfälle.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das deutsche Recht.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Kunden ist das für uns zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder anderer vertraglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.